BGH: Nachweis der Erbfolge durch eröffnetes eigenhändiges Testament

Der BGH hat darüber entschieden, wann die Banken ergänzende Erklärungen der oder des Erben einfordern oder sich weitere Unterlagen vorlegen lassen können.

Danach ist der BGH der Auffassung, dass der Erbe sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eigenhändigen, durch das Nachlassgericht eröffneten Testaments belegen kann, sofern die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit durch das Testament nachgewiesen wird.

Grundsätzlich kann der Erbe sein Erbrecht durch Vorlage eines Erbscheins, ein öffentliches Testament, ein eigenhändiges Testament oder bei gesetzlicher Erbfolge durch Urkunden, aus denen diese eindeutig zu entnehmen ist, nachweisen.

Bei einem eigenhändigen Testament, darf die Bank daher nur bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der durch das eigenhändigen Testament belegten Erbfolge ergänzende Erklärungen des Erben einholen oder weitere Unterlagen, wie beispielsweise das Familienbuch oder einen Erbschein, verlangen.

Sofern die Bank dennoch, wie im vorliegenden vom BGH entschiedenen Fall, einen Erbschein verlangen sollte, hat der Erbe gegenüber der Bank einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, auf Erstattung der für die Erteilung des Erbscheins entstandenen Kosten, sofern der Erbschein nur für die Bank erstellt worden ist.

(BGH Urteil vom 05.04.2016 Az.: XI ZR 440/15)